Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen der Evo­Tech Exte­ri­or GmbH

I. All­ge­mei­nes
1. Die­se Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen (VLB) bil­den einen inte­grie­ren­den Bestand­teil sämt­li­cher Ange­bo­te, Ver­käu­fe und Lie­fe­run­gen sowie sämt­li­cher Geschäfts­be­zie­hun­gen der Evo­Tech Exte­ri­or GmbH. Maß­geb­lich ist jeweils die zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schus­ses gül­ti­ge Fas­sung.
2. Abwei­chun­gen von die­sen Bedin­gun­gen sind im Ein­zel­fall nur wirk­sam, wenn sie von uns schrift­lich bestä­tigt sind. Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners ver­pflich­ten uns nur dann, wenn wir deren Gel­tung schrift­lich aner­kannt haben.
3. Abneh­mer im Sin­ne die­ser VLB sind die Kun­den des Vertragspartners.

II. Auf­trags­an­nah­me / Rück­tritts­recht des Ver­käu­fers
1. Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Mit der Bestel­lung ist der Ver­trags­part­ner an die­se gebun­den, und zwar für die Dau­er von 4 Wochen ab Ein­gang bei uns. Stel­len wir über die­se Bestel­lung eine Auf­trags­be­stä­ti­gung (AB) aus, ist der Auf­trag mit Zugang der AB wirk­sam und bei­der­seits ver­bind­lich zustan­de gekom­men. Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen sind vom Ver­trags­part­ner unver­züg­lich auf deren inhalt­li­che Rich­tig­keit zu über­prü­fen. All­fäl­li­ge Abwei­chun­gen von der Bestel­lung sind eben­so unver­züg­lich nach deren Ein­lan­gen schrift­lich zu rügen, ansons­ten gilt die in der AB ent­hal­te­ne Lie­fe­rung und Leis­tung unwi­der­leg­lich als vom Ver­trags­part­ner geneh­migt.
2. Stellt sich nach erfolg­ter Auf­trags­an­nah­me her­aus, dass die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Ver­trags­part­ners so schlecht sind, dass unse­re Ansprü­che gefähr­det sind oder wer­den Umstän­de bekannt, wel­che die Kre­dit­wür­dig­keit des Ver­trags­part­ners nach­hal­tig min­dern, so sind wir berech­tigt, unse­re eige­ne Leis­tung bis zur Bewir­kung der Gegen­leis­tung oder bis zur Sicher­stel­lung der­sel­ben zu ver­wei­gern. Wir kön­nen außer­dem die Wei­ter­ver­äu­ße­rung der unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Ware unter­sa­gen, sowie deren Her­aus­ga­be ver­lan­gen. Über­dies sind wir berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und Scha­den­er­satz zu begehren.

III. Prei­se
1. Die Preis­an­ga­ben sind Tages­prei­se und gel­ten bis auf Wider­ruf. Preis­an­ga­ben sind frei­blei­bend. Die Auf­trags­an­nah­me vor­aus­ge­setzt, sind jene Prei­se her­an­zu­zie­hen, wel­che bei Ein­lan­gen der taug­li­chen Bestel­lung Gül­tig­keit besit­zen. Die Bestel­lung ist taug­lich, wenn sie in einer für uns kauf­män­nisch und tech­nisch geklär­ten Form erfolgt.
2. Falls nichts ande­res ver­ein­bart ist, ver­ste­hen sich unse­re Prei­se ohne Mehr­wert­steu­er, ohne Mon­ta­ge, ohne Ver­si­che­rung, ohne Ver­pa­ckung und ohne sons­ti­ge Neben­kos­ten ab dem jewei­li­gen Auslieferungslager.

IV. Ver­trags­part­ner­an­ga­ben / Plä­ne
1. In allen Fäl­len gilt, dass der Ver­trags­part­ner für die Rich­tig­keit und Taug­lich­keit sei­ner Bestel­l­an­ga­ben (z. B. Stück‑, Maß‑, Men­gen­an­ga­ben; ange­führ­te Bestell­num­mern; Farb‑, Form- und sons­ti­ge Spe­zi­fi­ka­ti­ons-anga­ben, etc.) allei­ne ver­ant­wort­lich ist;
eben­so für die tech­nisch ein­wand­freie Lösung für die vom Ver­trags­part­ner bei­gebrach­ten Plä­ne und Zeich­nun­gen. Wir sind nicht ver­pflich­tet, Bestel­l­an­ga­ben, Plä­ne, Zeich­nun­gen oder sons­ti­ge Anga­ben des Ver­trags­part­ners zu über­prü­fen.
2. Ver­langt der Ver­trags­part­ner von uns im Rah­men der Ange­bots­le­gung Plä­ne, Skiz­zen, etc., behal­ten wir es uns vor, den damit ver­bun­de­nen Auf­wand geson­dert zu ver­rech­nen. Der Ver­trags­part­ner ist in die­sem Fall ver­pflich­tet, die­se hin­sicht­lich der Geeig­ne­t­heit sei­nes Auf­tra­ges mit dem Abneh­mer zu über­prü­fen.
3. Soweit wir dem Ver­trags­part­ner im Rah­men der Geschäfts­be­zie­hung Plä­ne, Skiz­zen oder sons­ti­ge urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­ke über­las­sen oder zur Ver­fü­gung stel­len, räu­men wir dem Ver­trags­part­ner damit kei­ne wie immer gear­te­te Nut­zungs- oder Ver­wer­tungs­rech­te an die­sen ein. Wir sind jeder­zeit berech­tigt, die­se zurück zu ver­lan­gen und die Wei­ter­ver­wen­dung zu untersagen.

V. Zah­lungs­be­din­gun­gen
1. Soweit kein abwei­chen­des Zah­lungs­ziel oder kei­ne ande­re Skon­to­ver­ein­ba­rung getrof­fen wer­den, sind unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen bin­nen 14 Tagen bei 3 % Skon­to, ansons­ten bin­nen 30 Tagen net­to ab Rech­nungs­da­tum zur Zah­lung fäl­lig. Im Fal­le des Zah­lungs­ver­zu­ges sind wir berech­tigt, bank­mä­ßi­ge Ver­zugs­zin­sen in der Höhe von min­des­tens 10 % p.a. zu begeh­ren. Beim Ver­zug sind über­dies alle Mahn‑, Inkas­so- und Anwalts­kos­ten für außer­ge­richt­li­che und gericht­li­che Betrei­bungs­schrit­te zu erset­zen. Für den Ver­zugs­fall aner­kennt der Ver­trags­part­ner schon jetzt sei­ne dies­be­züg­li­che Zah­lungs­pflicht dem Grun­de und der Höhe nach und zwar in jenem Umfang, als sich die­se Kos­ten unter Her­an­zie­hung der All­ge­mei­nen Hono­rar-Kri­te­ri­en für Rechts­an­wäl­te (AHK) idgF berech­nen.
2. Kommt der Ver­trags­part­ner mit der Bezah­lung unse­rer Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen in Ver­zug und über­stei­gen die­se Rück­stän­de aus ein­zel­nen oder aus meh­re­ren Bestel­lun­gen zusam­men den Betrag von EUR 10.000,00 exklu­si­ve USt, sind wir zusätz­lich berech­tigt, die sofor­ti­ge Beglei­chung aller sons­ti­gen bestehen­den For­de­run­gen zu ver­lan­gen. Dar­über hin­aus kön­nen wir die Erfül­lung aller noch nicht aus­ge­führ­ten Kauf‑, Werk- und Dienst­leis­tungs­ver­trä­ge bis zur voll­stän­di­gen Til­gung des Zah­lungs­rück-stan­des ver­wei­gern. Dane­ben sind wir auch berech­tigt, von allen noch nicht erfüll­ten Ver­trä­gen mit sofor­ti­ger Wir­kung – ohne dass der Ver­trags­part­ner dar­aus Ansprü­che ablei­ten kann – zurück­zu­tre­ten.
3. Der Ver­trags­part­ner ist nicht berech­tigt, mit eige­nen For­de­run­gen gegen unse­re Ansprü­che auf Zah­lung offe­ner For­de­run­gen aus ein­zel­nen Kauf‑, Werk- und Lie­fer­ver­trä­gen auf­zu­rech­nen oder geschul­de­te Leis­tun­gen, aus wel­chem Grun­de auch immer, zurück­zu­hal­ten oder zu min­dern. Die­ser Auf­rech­nungs­ver­zicht gilt nicht hin­sicht­lich jener Gegen­for­de­run­gen, wel­che wir schrift­lich aner­kannt oder wel­che gericht­lich fest­ge­stellt wur­den.
4. Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich, sei­ne Abneh­mer schon vor dem Ver­trags­ab­schluss umfas­send zu bera­ten, auf Unvoll­stän­dig­kei­ten und not­wen­di­ge Ergän­zun­gen sei­ner Anga­ben hin­zu­wei­sen und ins­be­son­de­re die Über­ein­stim­mung des Bestell­in­hal­tes und der Vor­ga­ben des Abneh­mers mit den bestehen­den Geset­zen (z.B. zwin­gen­de Bau­vor­schrif­ten) – ohne dass wir hier­zu ver­pflich­tet sind – zu überprüfen.

VI. Eigen­tums­vor­be­halt
1. Alle Waren wer­den unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fert. Sie blei­ben unser Eigen­tum bis zur vol­len Bezah­lung unse­rer sämt­li­chen, auch künf­tig ent­ste­hen­den For­de­run­gen aus unse­rer Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Ver­trags­part­ner. Bei lau­fen­der Rech­nung gilt das vor­be­hal­te­ne Eigen­tum als Siche­rung für unse­re Sal­do­for­de­rung. Auch durch den Ein­bau erwirbt der Vor­be­halts­käu­fer (Ver­trags­part­ner) nicht das Eigen­tum an der gelie­fer­ten Sache und blei­ben alle abnehm­ba­ren Tei­le als selb­stän­di­ger Bestand­teil im Eigen­tums­vor­be­halt des Vor­be­halts­ver­käu­fers, sofern kei­ne untrenn­ba­re Sach­ver­bin­dung besteht. Der Voll­zug der Her­aus­ga­be und die Sicher­stel­lung gel­ten nicht als Rück­tritt vom Ver­trag und heben die Pflich­ten des Ver­trags­part­ners, ins­be­son­de­re zur Zah­lung unse­rer Leis­tun­gen, nicht auf.
2. Der Vor­be­halts­käu­fer (Ver­trags­part­ner) ist berech­tigt, die Ware zu bear­bei­ten und zu ver­äu­ßern. In die­sem Fal­le geht bei einem Bar­ver­kauf der Wei­ter­ver­äu­ße­rungs­preis bzw. das Ent­gelt bis zur Höhe des noch aus­haf­ten­den Kauf­prei­ses nicht in das Eigen­tum des wei­ter­ver­äu­ßern­den Vor­be­halts­käu­fers über. Die­ser hat viel­mehr den Wei­ter­ver­kaufs­er­lös bzw. das Ent­gelt geson­dert zu ver­wah­ren und sofort in Höhe des noch aus­haf­ten­den Kauf­prei­ses bzw. Ent­gelts an uns abzu­füh­ren. Für den Fall einer kre­dit­fi­nan­zier­ten Leis­tung tritt der Ver­trags­part­ner schon jetzt die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung zuste­hen­de For­de­rung gegen sei­nen Abneh­mer an uns zur Siche­rung ab. Der Ver­trags­part­ner ist ermäch­tigt, die abge­tre­te­ne For­de­rung solan­ge ein­zu­zie­hen, wie er sei­ner Zah­lungs­pflicht uns gegen­über ver­trags­mä­ßig nach­kommt. Der Ver­trags­part­ner hat über Ver­lan­gen Namen und Anschrift des Abneh­mers, sowie die Höhe sei­ner For­de­rung sofort bekannt zu geben und alle Unter­la­gen zur Durch­set­zung unse­rer Ansprü­che aus­zu­fol­gen. Der Ver­trags­part­ner ist fer­ner ver­pflich­tet, uns Pfän­dun­gen oder Zugrif­fe Drit­ter auf die Ware unver­züg­lich mit­zu­tei­len. Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, die Kos­ten von Maß­nah­men zur Besei­ti­gung des Zugrif­fes Drit­ter auf unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Waren, ins­be­son­de­re die Kos­ten von Inter­ven­ti­ons­pro­zes­sen zu tra­gen, sofern sie nicht von der Gegen­sei­te ein­ge­zo­gen wer­den kön­nen.
3. Im Fal­le der Gel­tend­ma­chung unse­res Eigen­tums­vor­be­hal­tes ermäch­tigt uns der Vor­be­halts­käu­fer (Ver­trags­part­ner) schon jetzt, den Besitz an unse­rer Ware ohne gericht­li­che Hil­fe zu ent­zie­hen. Eben­so sind wir berech­tigt, ent­we­der die Ware zu ver­äu­ßern und den erziel­ten Erlös dem Ver­trags­part­ner auf sei­ne noch bestehen­den Ver­pflich­tun­gen gut­zu­schrei­ben, oder den Kauf­ge­gen­stand zum Rech­nungs­preis zurück­zu­neh­men und dem Ver­trags­part­ner für die Zeit sei­nes Besit­zes für die ange­lie­fer­ten Pro­duk­te ein ange­mes­se­nes Nut­zungs­ent­gelt zu berech­nen; vor­be­halt­lich der Gel­tend­ma­chung wei­te­rer Ersatzansprüche.

VII. Lie­fe­rung / Stor­no
1. Durch die blo­ße Anga­be oder Ver­ein­ba­rung von Lie­fer­zei­ten kommt kein Fix­ge­schäft zustan­de. Die immer nur als annä­hernd zu betrach­ten­de Lie­fer­frist beginnt frü­hes­tens mit Ein­lan­gen der Auf­trags­be­stä­ti­gung beim Ver­trags­part­ner, jedoch nie vor Klä­rung der tech­ni­schen Ein­zel­hei­ten und Ein­lan­gen aller für die Aus­füh­rung erfor­der­li­chen Unter­la­gen.
2. Wer­den die von uns ange­ge­be­nen Lie­fer­ter­mi­ne um 14 Tage über­schrit­ten, so ist der Ver­trags­part­ner nach schrift­li­cher Auf­for­de­rung zur Leis­tung inner­halb einer wei­te­ren Nach­frist von 14 Tagen berech­tigt, durch schrift­li­che Erklä­rung vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Alle ande­ren Ansprü­che, ins­be­son­de­re Scha­den­er­satz­an­sprü­che jeder Art, sind aus­ge­schlos­sen. Wer­den ange­ge­be­ne Lie­fer­fris­ten bei einem Gesamt­auf­trag nur im Hin­blick auf einen Teil über­schrit­ten, gilt die vor­ste­hen­de Ver­ein­ba­rung mit der Maß­ga­be, dass der Rück­tritt nur bezüg­lich der Teil­lie­fe­rung zuläs­sig ist, die nicht inner­halb der Nach­frist erfolgt ist. Betriebs­stö­run­gen, unvor­her­seh­ba­re Ereig­nis­se oder höhe­re Gewalt berech­ti­gen uns, unter Aus­schluss von Scha­den­er­satz­an­sprü­chen zur Ver­län­ge­rung der Fris­ten oder Auf­he­bung der Lie­fer­ver­pflich­tung.
3. Wir sind grund­sätz­lich berech­tigt, Teil- oder Vor­lie­fe­run­gen durch­zu­füh­ren und dar­über Teil­rech­nun­gen zu legen.
4. Langt bis zur Fer­ti­gung von Waren nach Kun­den­spe­zi­fi­ka­ti­on und spä­tes­tens bis zur Aus­lie­fe­rung der Ware eine schrift­li­che Stor­nie­rung des Auf­tra­ges durch den Ver­trags­part­ner ein, sind wir berech­tigt, ohne kon­kre­ten Scha­dens­nach­weis, eine Stor­no­ge­bühr von 15 % des Auf­trags­wer­tes oder den tat­säch­lich erlit­te­nen höhe­ren Scha­den, zuzüg­lich des ent­gan­ge­nen Gewin­nes, min­des­tens jedoch die Mani­pu­la­ti­ons­ge­büh­ren gemäß aktu­el­ler Preis­lis­te zu begeh­ren. Die Aus­füh­rung des stor­nier­ten Rechts­ge­schäf­tes unter­bleibt dage­gen.
5. Ab Aus­lie­fe­rung der Ware ist ein Auf­trags­stor­no nur mehr mit unse­rer Zustim­mung zuläs­sig. Auch in die­sem Fall hat der Ver­trags­part­ner zumin­dest 15 % des Auf­trags­wer­tes an Stor­no­ge­bühr oder den tat­säch­lich ange­fal­le­nen höhe­ren Auf­wand oder erlit­te­nen Scha­den, zuzüg­lich des ent­gan­ge­nen Gewin­nes, min­des­tens jedoch die Mani­pu­la­ti­ons­ge­büh­ren gemäß aktu­el­ler Preis­lis­te zu leis­ten, es sei denn es bestehen mit ihm beson­de­re ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen. Ab Fer­ti­gungs­be­ginn von Waren nach Kun­den­spe­zi­fi­ka­ti­on ist die Stor­nie­rung des Auf­tra­ges aus­ge­schlos­sen.
6. Die Lie­fe­rung erfolgt durch Ver­sand. Lie­fer­ort ist die jeweils ver­ein­bar­te und vom Ver­trags­part­ner ange­ge­be­ne Zustell­adres­se. Nut­zung und Gefahr gehen mit Über­ga­be der Ware an den Zustel­ler, spä­tes­tens mit dem Ver­las­sen des Aus­lie­fe­rungs­werks auf den Ver­trags­part­ner über. Der Über­ga­be steht es gleich, wenn der Ver­trags­part­ner mit der Annah­me in Ver­zug ist. Der Trans­port erfolgt auf Rech­nung und Gefahr des Ver­trags­part­ners, auch bei Teil­lie­fe­run­gen. Eine Ver­si­che­rung der Ware erfolgt nur auf Rech­nung und bei aus­drück­li­chem Auf­trag des Ver­trags­part­ners. 7. Haben wir die Ware aus­nahms­wei­se an einem ande­ren Ort zu über­ge­ben, ist der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet, an der Lie­fer­adres­se für eine zur Abla­dung geeig­ne­te Flä­che zu sor­gen. Dies gilt auch bei vom Ver­trags­part­ner gewünsch­ten Zustel­lun­gen an Drit­te. Die Lie­fe­rung erfolgt aus­schließ­lich zu ebe­ner Erde. Der Ver­trags­part­ner hat am Über­ga­be­ort für eine zur Leis­tungs­an­nah­me befug­te Per­son zu sor­gen. Kommt es man­gels geeig­ne­ter Abla­de­mög­lich­keit oder man­gels Anwe­sen­heit einer zu Leis­tungs­an­nah­me befug­ten Per­son zu einer neu­er­li­chen Zustel­lung, stel­len wir die damit ver­bun­de­nen Auf­wen­dun­gen geson­dert in Rech­nung.
Bei Zustel­lung frei Haus bzw. frei Bau­stel­le tritt der Gefahren­über­gang mit erfolg­ter Abla­dung zu ebe­ner Erde ein.

VIII. Gewähr­leis­tung, Scha­den­er­satz
1. Die Gewähr­leis­tung für fach­ge­mä­ße Aus­füh­rung rich­tet sich pri­mär nach dem Ver­trags­in­halt. Soweit kei­ne Wider­sprü­che mit die­sen bestehen, gel­ten die jewei­li­gen ÖNOR­MEN sekun­där nach den gel­ten­den tech­ni­schen
Ö‑Normen. Infor­ma­tio­nen oder Abbil­dun­gen in unse­ren Pro­dukt­ka­ta­lo­gen / Fol­dern / Pro­spek­ten kön­nen von den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen abwei­chen und sind soweit nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist, nicht Ver­trags­in­halt und von uns geschul­det.
2. Der Ver­trags­part­ner hat jede Lie­fe­rung auf Voll­stän­dig­keit und Män­gel­frei­heit zu unter­su­chen. Män­gel­rü­gen und Rekla­ma­tio­nen sind bei sons­ti­gem Rechts­ver­lust bin­nen der Frist von längs­tens 14 Kalen­der­ta­gen anzu­mel­den. Die Rüge­frist beginnt mit Bereit­stel­lung oder Über­ga­be der Ware am ver­ein­bar­ten Ort an den Ver­trags­part­ner oder Über­ga­be an der sons­ti­gen vom Ver­trags­part­ner bezeich­ne­ten Zustelladresse.

AUS­NAH­ME BEI CON­TAI­NER-/PA­LET­TEN­LIE­FE­RUN­GEN AN DIE OBJEKT­BAU­STEL­LE:
Tritt bei Objekt­bau­stel­len aus vom Ver­trags­part­ner nicht ver­ur­sach­ten Grün­den eine Ver­zö­ge­rung im Bau­fort­schritt ein, erstreckt sich der Beginn der Rüge­frist um die durch das Bau­ta­ge­buch beleg­te Dau­er der Bau­ver­zö­ge­rung, maxi­mal jedoch um 2 Mona­te ab Zustel­lung. Für alle Män­gel­rü­gen und Rekla­ma­tio­nen gilt über­dies aus­nahms­los, dass die­se schrift­lich unter detail­lier­ter Beschrei­bung und Über­mitt­lung einer Foto­do­ku­men­ta­ti­on, erfor­der­li­chen­falls auch unter Über­mitt­lung reprä­sen­ta­ti­ver Mus­ter und bei sons­ti­gem Rechts­ver­lust noch vor Mon­ta­ge, Be- und Wei­ter­ver­ar­bei­tung des bemän­gel­ten Pro­duk­tes bei uns ein­ge­langt sein müs­sen. Über­dies ist in allen Fäl­len mit der Mon­ta­ge, Be- und Wei­ter­ver­ar­bei­tung des bemän­gel­ten Pro­duk­tes bis zur Klä­rung zuzu­war­ten. Für alle Män­gel, wel­che spä­ter als
12 Mona­te nach Über­ga­be der Ware oder bei Annah­me­ver­zug ab Bereit­hal­tung die­ser bei uns ange­zeigt wer­den, ist jeg­li­che Gewähr­leis­tung grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen (Hin­sicht­lich „ver­steck­ter“ Män­gel – sie­he Pkt. 3.).
3. Ursprüng­li­che Män­gel, wel­che trotz ord­nungs­ge­mä­ßer Kon­trol­le der Lie­fe­rung erst außer­halb der 12-Monats­frist nach Punkt VIII./2. erst­mals erkenn­bar wer­den, sind schrift­lich und bei sons­ti­gem Anspruchs­ver­lust unver­züg­lich nach Erkenn­bar­keit bei uns gel­tend zu machen. Nach Ablauf einer Frist von 18 (acht­zehn) Mona­ten ab Über­ga­be oder bei Annah­me­ver­zug ab Bereit­hal­tung die­ser ist jeg­li­che Gewähr­leis­tung für ver­steck­te Män­gel aus­nahms­los aus­ge­schlos­sen.
4. Für alle Gewähr­leis­tungs- und Scha­den­er­satz­an­sprü­che gilt, dass die Exis­tenz des Man­gels zur Zeit der Über­ga­be aus­nahms­los vom Ver­trags­part­ner zu bewei­sen ist, die gesetz­li­che Ver­mu­tung des § 924 ABGB wird aus­drück­lich abbe­dun­gen.
5. Im Fal­le recht­zei­ti­ger und berech­tig­ter Män­gel­rü­gen kön­nen wir nach eige­ner Wahl
5.1.) die man­gel­haf­te Ware an Ort und Stel­le ver­bes­sern;
5.2.) die man­gel­haf­te Ware oder die man­gel­haf­ten Tei­le davon erset­zen;
5.3.) den Lie­fer­ge­gen­stand gegen Rück­erstat­tung des bezahl­ten Rech­nungs­be­tra­ges zurück­neh­men und vom Ver­trag zurück­tre­ten.
6. Durch die Män­gel­be­he­bung wird die Gewähr­leis­tungs­frist nicht ver­län­gert. Nimmt der Ver­trags­part­ner ohne unse­rer Zustim­mung die Män­gel­be­he­bung durch Ersatz­vor­nah­me vor, haf­ten wir nicht für die­se Män­gel­be­he­bungs­kos­ten.
7. Es wird aus­drück­lich ver­ein­bart, dass wir dem Ver­trags­part­ner pri­mär nur gemäß Punkt 5 gewähr­leis­ten. Ein Anspruch des Ver­trags­part­ners auf Wand­lung oder Preis­min­de­rung besteht nur dann, wenn wir die­sen Ver­pflich­tun­gen nicht nach­kom­men. Für den Fall gering­fü­gi­ger Män­gel ist Wand­lung aus­ge­schlos­sen.
8. Für Scha­den­er­satz­for­de­run­gen jeg­li­cher Art, ins­be­son­de­re auch für sol­che gemäß § 933a ABGB, haf­ten wir nur bei Vor­satz oder gro­bem Ver­schul­den. Der Ver­schul­dens­nach­weis ist vom Ver­trags­part­ner zu erbrin­gen. Der Höhe nach ist unse­re Haf­tung mit dem 2‑fachen Fak­tu­ren­wert des scha­dens­kau­sa­len Ele­ments, begrenzt. Für Man­gel­fol­ge- oder Begleit­schä­den (z.B. Betriebs­aus­fall, Ver­dienst­ent­gang, ent­gan­ge­ner Gewinn, etc.) ist jede Haf­tung aus­ge­schlos­sen.
9. Wir haf­ten grund­sätz­lich nicht für Regress­an­sprü­che des Ver­trags­part­ners wegen des­sen erfolg­ter Inan­spruch­nah­me aus Gewähr­leis­tung oder Scha­den­er­satz im Zusam­men­hang mit Evo­Tech-Pro­duk­ten. Ins­be­son­de­re sind Regress­an­sprü­che nach § 933b ABGB aus­ge­schlos­sen. Inso­weit die­ser Regress­aus­schluss im Ein­zel­fall unwirk­sam sein soll­te, gilt des­sen unge­ach­tet, dass Regress­an­sprü­che nur bei vor­he­ri­ger Ein­hal­tung der Rüge­pflicht nach § 377 UGB erho­ben wer­den kön­nen. Eine all­fäl­li­ge Regress­haf­tung unse­rer­seits erlischt spä­tes­tens 3 Jah­re jeden­falls nach Leis­tungs­er­brin­gung.
10. Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich, bei Ein­bau unse­rer Ware unse­re Mon­ta­ge­richt­li­ni­en zu beach­ten oder bei Ver­kauf unse­rer Ware an ande­re Abneh­mer die­se nach­weis­lich auf die­se hin­zu­wei­sen.
IX. Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz
1. Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich, unse­re sämt­li­chen Warn­hin­wei­se, Gebrauchs­an­lei­tun­gen und sons­ti­gen Pro­dukt­de­kla­ra­tio­nen etc. zu beach­ten und die­sel­ben in voll­stän­di­ger und jeweils aktu­el­ler Fas­sung auch dem Abneh­mer bekannt zu machen. Die Bekannt­ga­be hat tun­lichst in Schrift­form, soweit mög­lich unter Ver­wen­dung unse­res ein­schlä­gi­gen Anschau­ungs­ma­te­ri­als (Pro­dukt­be­schrei­bung etc.) zu erfol­gen. Die Ein­hal­tung die­ser pro­dukt­re­le­van­ten Unter­la­gen ist mit dem Abneh­mer zu ver­ein­ba­ren.
2. Für den Fall, dass eine sol­che ver­trag­li­che Über­bin­dung unse­rer Warn­hin­wei­se, Gebrauchs­an­lei­tun­gen und sons­ti­gen Pro­dukt­de­kla­ra­tio­nen aus­blei­ben soll­te, ver­pflich­tet sich der Ver­trags­part­ner uns schad­los zu hal­ten und alle Kos­ten, die uns im Zusam­men­hang mit einer dar­aus resul­tie­ren­den Haf­tung ent­ste­hen, zu ersetzen.

X. Daten­schutz
Es gilt die Daten­schutz­er­klä­rung der Evo­Tech Exte­ri­or GmbH.

XI. Sal­va­to­ri­sche Klau­sel
Soll­te einer der Bestim­mun­gen die­ser VLB unwirk­sam sein oder unwirk­sam wer­den, wird dadurch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. An die Stel­le der unwirk­sa­men bzw. undurch­führ­ba­ren Bestim­mung tritt die­je­ni­ge wirk­sa­me und durch­führ­ba­re Bestim­mung, deren Wir­kung der wirt­schaft­li­chen Ziel­set­zung der unwirk­sa­men Bestim­mung am nächs­ten kommt.

XII. Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand
1. Für alle Lie­fe­run­gen und Zah­lun­gen gilt als Erfül­lungs­ort A‑4400 Steyr, und zwar auch dann, wenn die Über­ga­be ver­ein­ba­rungs­ge­mäß an einem ande­ren Ort erfolgt.
2. Für alle sich zwi­schen uns und dem Ver­trags­part­ner erge­ben­den Rechts­strei­tig­kei­ten ist das sach­lich zustän­di­ge Gericht in A‑4400 Steyr aus­schließ­lich zustän­dig. Wir sind berech­tigt, auch das für den Sitz des Ver­trags­part­ners sach­lich zustän­di­ge Gericht anzu­ru­fen. Zwi­schen uns und dem Ver­trags­part­ner gilt öster­rei­chi­sches mate­ri­el­les Recht unter Aus­schluss der Ver­wei­sungs­nor­men des IPRG und sons­ti­ger Kol­li­si­ons­no­men sowie unter Aus­schluss der Anwend­bar­keit des UN-Kauf­rechts als ver­ein­bart.
XIII. Ver­brau­cher­ge­schäf­te
Soweit die­se VLB aus­nahms­wei­se auch für Ver­brau­cher­ge­schäf­te abge­schlos­sen wer­den, gel­ten die­se nach Maß­ga­be der zwin­gen­den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen des KSchG, FAGG sowie VRUG.
Gül­tig ab 01.11.2020